Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma
Axel Gräbitz Dachbau & Service
I. Grundsätzliches
Nachstehende Geschäftsbedingungen gelten für alle Leistungen und Lieferungen. Unsere Vertragspartner stimmen zu, dass im Falle der Verwendung von AGB im Zweifel von unseren Bedingungen auszugehen ist.
Wenn nicht anders vereinbart, sind, für die Ausführung eines Auftrages notwendige, von Behörden oder Dritten zu erteilende Genehmigungen vom Auftraggeber zu erwirken, der den Auftragnehmer diesbezüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen hat. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, mit den Arbeiten zu beginnen, bevor diese Genehmigungen rechtswirksam erteilt wurden.
II. Angebote, Kostenvoranschläge, Preise usw.
Alle unsere ausgepreisten Leistungsverzeichnisse und Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Ist nichts anderes ausdrücklich vereinbart, so ist ein vom Auftragnehmer ausgepreistes Leistungsverzeichnis bzw. ein erstelltes Angebot als unverbindlicher Kostenvoranschlag zu verstehen. Stellt sich bei einem unverbindlichen Kostenvoranschlag eine beträchtliche Überschreitung des vereinbarten Entgelts (mehr als 10%) als unvermeidbar heraus, so hat dies der Auftragnehmer ab Kenntnis, dem Auftraggeber schriftlich anzuzeigen. Die Ausführung dieser zusätzlichen Arbeiten durch den Auftragnehmer erfolgt erst mit schriftlicher Einverständnisverklärung des Auftraggebers. Dieser erklärt sich gleichzeitig bereit, das erhöhte Entgelt zu bezahlen.
Sagen dem Auftraggeber zur Verarbeitung vereinbarte Materialien nicht zu und müssen diese zurückgenommen werden, so geht der Mehraufwand zu Lasten des Auftraggebers, Sonderstücke oder Sonderanfertigungen, die nicht marktgängig sind, müssen voll bezahlt werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist.
Die, in Angeboten und Rechnungen aufgeführten Arbeitsstunden setzen sich aus 75% direkt auf der Baustelle abgeleisteter Arbeitsstunden und 25% nicht baustellenbezogener Arbeitsstunden (z.B. vorbereitende Blecharbeiten, Verwaltungstätigkeiten etc.) zusammen.
Die Endabrechnung für Abfallentsorgung (Bauschutt, Asbest etc.) erfolgt nach der tatsächlich angefallenen Tonnage lt. Wiegeschein, der Stückzahl der tatsächlich abgefahrenen Containern sowie der tatsächlich angefallenen Abfallart.
III. Ausführungsfristen
Ausführungsfristen und –termine sind grundsätzlich unverbindlich. Wurde jedoch deren Verbindlichkeit ausdrücklich vereinbart, ist seitens des Auftraggebers eine 14-tätige Nachfrist zu gewähren. Bei von Witterungsverhältnissen abhängigen Arbeiten erstrecken sich verbindlich vereinbarte Ausführungsfristen und –termine überdies in dem Ausmaß, wie die Witterungsverhältnisse die Arbeiten verzögern.
Der Auftragnehmer haftet nur für ihm nachweislich schuldhaft anzulastende Verzögerungen. Ersetzt wird der nachgewiesene unmittelbare Schaden.
IV. Abnahme und Gefahrenübergang
Die Abnahme fertiggestellter Arbeiten hat durch den Auftraggeber innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung zu erfolgen. Der Aufforderung ist die Zustellung einer Rechnung über fertiggestellte Leistungen gleichzusetzen. Vorhandene Mängel sind bei der Abnahme vom Auftraggeber schriftlich zu beanstanden. Erfolgt keine förmliche Abnahme, so gilt diese 14 Tage nach dem Zugang der letzten Rechnung als erteilt.
Werden Nachfolgearbeiten vor Abnahme der Arbeiten begonnen, so gilt die Leistung ebenfalls als abgenommen.
Der Auftragnehmer trägt die Gefahr der bis zur Abnahme der Leistung. Wird jedoch die Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten nach dem Angebot.
V. Gewährleistung
Bei Reparaturarbeiten bezieht sich die Gewährleistung nur auf die unmittelbar ausgeführte Leistung.
Während der Gewährleistungszeit sowie im Rahmen von Wartungsverträgen ist der Auftraggeber verpflichtet, uns unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn Veränderungen, gleich welcher Art, an der von uns ausgeführten Arbeit oder am Dach schlechthin (z.B. Antennenbau oder sonstige Arbeiten nachfolgender Handwerker) vorgenommen werden.
VI. Zahlungen
Lieferungen und Leistungen sind nach Rechnungszustellung innerhalb von 7 Tagen und ohne Abzug fällig.
Bei Erteilung eines Auftrages sind die Kosten für die notwendigen und angelieferten Materialien sofort fällig. Die Materialien gehen nach Bezahlung in den Besitz des Auftraggebers über.
Bei Zahlungsverzug ist die Firma Axel Gräbitz Dachbau & Service berechtigt, einen Verzugszinssatz von 5% über dem jeweiligen, üblichen Sollzinssatz, zuzüglich MwSt. zu berechnen. Die anfallenden Mahn- und Inkassospesen sind vom säumigen Zahler zu tragen.
Wenn vereinbarte Zahlungsziele überschritten werden, sind sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Forderungen fällig. Zahlt der Auftraggeber nicht oder erhält der Auftragnehmer Kenntnis, wonach sich die finanziellen Verhältnisse verschlechtert haben, so kann der Auftragnehmer nach seiner Wahl a)die Zahlung sämtlicher noch offen stehender Rechnungen verlangen und/oder b) alle noch ausstehenden Lieferungen stornieren und /oder c) die Arbeiten sofort einstellen und/oder d) weitere Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauskasse durchführen.
VII. Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Waren bleiben bis zur restlosen Bezahlung des Kaufpreises uneingeschränktes Eigentum der Firma Axel Gräbitz Dachbau & Service.
VIII. Besondere Zahlungsverpflichtungen
Zur Erfüllung der Vorschriften der Berufsgenossenschaft erforderlichen Gerüste und Vorkehrungen werden nach der DIN 18338 gesondert berechnet.
IX. Mitbenutzung der Baustelle
Es wird uns das Recht zugestanden, vorhandene Gerüste und Lagerplätze sowie Wasser, Strom und Sanitäranlagen (WC) kostenlos zu nutzen
X. Rücktritt vom Vertrag
Unvorhersehbare Ereignisse besonders schwerwiegender Art, die auf den Betrieb des Auftragnehmers einwirken und die dieser nicht schuldhaft zu vertreten hat, berechtigen ihn, vom Vertrag ohne Schadenersatzleistungen zurückzutreten.
Veränderungen in der Vermögenslage des Auftraggebers, die Zahlungsunfähigkeit erkennen lassen, und Ausbleiben fälliger Zahlung trotz einer Nachfrist von 14 Tagen erlauben den Rücktritt vom Vertrag. Der Auftragnehmer hat dann Anspruch auf Abrechnung der bereits ausgeführten Leistungen und sonstiger entstandener Kosten zuzüglich 10% der Auftragssumme als Schadenersatz.
XI. Erfüllungsort, Gerichtstand, Rechtswirksamkeit
Gerichtsstand ist der Erfüllungsort (Baustelle).
Eine eventuell eintretende rechtliche Ungültigkeit einzelner Bestimmungen dieser Leistungsgrundlagen berührt die Wirksamkeit in allen anderen Teilen nicht. Mündliche Nebenabreden bedürfen für ihre Gültigkeit der Schriftform.
Peitz, März 2010 |